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Impfpflicht in Österreich
Wie sie die Bevölkerung spaltet

Mit Stand 24. Dezember 2021 sind in Österreich 70,3 % der Gesamtbevölkerung in Österreich vollständig geimpft. Das sind 6.276.680 aktive Impfzertifikate. Mindestens 73,8 % der Gesamtbevölkerung haben mindesten eine Impfdosis erhalten. Das Burgenland ist bezüglich Impfungen österreichischer Spitzenreiter. 78,9 % der burgenländischen Einwohner*innen haben zumindest eine Impfung erhalten und 75,6 % besitzen ein aktives Zertifikat.  Das Bundesland Oberösterreich liegt mit 69,4 % Erstimpfungen und 66,0 % aktiver Zertifikate an letzter Stelle.

Studien belegen die hohe Wirksamkeit der COVID-19 Impfung zur Minimierung des Risikos schwerer Verläufe und Hospitalisierungen. Leider sind in Österreich immer noch zu wenige Menschen vollimmunisiert, sodass schwere Verläufe und Hospitalisierung immer noch zu hohen Herausforderungen im öffentlichen Gesundheitssystem und im Krisenmanagement führen. Aufgrund dessen wurde von der Bundesregierung und den Oppositionsparteien SPÖ und NEOS eine allgemeine Impfpflicht beschlossen. Die gesetzliche Grundlage dazu wird mit dem COVID-19-Impfpflichtgesetz geschaffen. Das Impfpflichtgesetzt tritt voraussichtlich Anfang Februar 2022 in Kraft. Der finale Entwurf wurde bereits in das offizielle Begutachtungsverfahren geschickt.

Für wen gilt die Impfpflicht? Wer ist davon ausgenommen?

Von der Impfpflicht betroffen sind all jene Personen, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und über 14 Jahre alt sind. Konkret bedeutet dies, dass grundsätzlich jede in Österreich wohnhafte Person ab 14 Jahren eine Corona-Schutzimpfung in Anspruch nehmen muss. Dazu gehören alle Impfungen, welche auf Empfehlung des Nationalen Impfgremiums (NIG) per Verordnung des BMSGPK festgelegt werden. Dies umfasst die jeweiligen Impfschemata der in Österreich zugelassenen COVID-19 Impfstoffe (1. und 2. Dosis sowie weitere Impfungen).

Von der Impfpflicht ausgenommen sind nur wenige Personengruppen. Dazu zählen schwangere Personen für die Dauer der Schwangerschaft, Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben und Gesundheit geimpft werden können, genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probeentnahme eines positiven PCR-Tests und Kinder unter 14 Jahren. Ausnahmegründe müssen mittels ärztlichen Attests anhand vorgegebener Leitlinien bestätigt werden.

Welche Strafen erwarten jene, die sich der Impfpflicht widersetzen?

Für die Durchsetzung der Impfpflicht bedarf es Daten aus dem Melderegister, dem zentralen Impfregister und dem Epidemiologischen Meldesystem. Diese findet auf Bundesebene statt. In vierteljährlichen „Impfstichtagen“ wird festgestellt, ob Personen, welche unter die Impfflicht fallen, geimpft sind oder einen Ausnahmegrund von der Regelung vorweisen können. Sollte dies nicht der Fall sein, werden ungeimpfte Personen per Informationsschreiben aufgefordert, sich bis zum nächsten Impfstichtag impfen zu lassen oder einen Ausnahmegrund in das zentrale Impfregister eintragen zu lassen (Schwangerschaft, Erkrankungen, Allergien auf Bestandteile des Impfstoffs etc.). Sollte sich bis dahin kein weiterer Eintrag zu einer Impfung oder zu einem Ausnahmegrund bei der Person feststellen lassen, wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Strafverfügung ausgestellt.

Die Strafen werden vierteljährlich verhängt und betragen 600€. Sollte dieser Betrag nicht eingezahlt oder gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben werden, wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Dabei beträgt das strafausmaß bis zu 3.600€. Es wird jedoch in keinem Verfahren eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zu beachten ist wiederrum, dass die Strafe mehrmals fällig ist, sollte sich kein Eintrag bis zum nächsten Impfstichtag finden lassen.